Verhüllt verboten? Was sich in der Schweiz ab 2025 ändert

4. Diese Ausnahmen bleiben bestehen

Bild: IMAGO / Fotostand

Trotz des umfassenden Charakters des Verbots gibt es zahlreiche Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind. So darf das Gesicht weiterhin verhüllt werden, wenn gesundheitliche oder sicherheitsbezogene Gründe vorliegen – etwa durch Schutzmasken oder Helme. Auch bei einheimischen Bräuchen, künstlerischen Darbietungen oder im Rahmen von Werbung bleibt die Verhüllung erlaubt. Dies zeigt: Das Gesetz ist nicht absolut, sondern lässt Spielraum für Kontext und Zweck.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind religiöse Stätten. In Moscheen, Kirchen oder Tempeln darf das Gesicht weiterhin bedeckt sein. Ebenso gilt das Verbot nicht in Flugzeugen oder diplomatischen Einrichtungen. Diese zahlreichen Ausnahmen sorgen einerseits für Flexibilität, andererseits werfen sie Fragen auf: Wo zieht man die Grenze? Und wer entscheidet, wann eine Ausnahme greift? Die praktische Umsetzung wird zeigen, wie gut das Gesetz in der Realität funktioniert.

5. Die Strafen für Verstöße

Bild: IMAGO / Wolfilser

Wer gegen das neue Verbot verstößt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Schweizer Franken rechnen – das entspricht rund 1060 Euro. Diese Strafe soll jedoch nicht automatisch oder flächendeckend verhängt werden, sondern abhängig vom Einzelfall erfolgen. Behörden und Polizei erhalten somit eine gewisse Ermessensfreiheit, was für Diskussionen sorgen dürfte. Kritiker warnen bereits vor willkürlichen Entscheidungen oder unangemessener Kontrolle.

Gerade in multikulturellen Städten könnte es zu Spannungen kommen, wenn die Vorschriften unterschiedlich streng ausgelegt werden. Zudem stellt sich die Frage, ob Geldstrafen tatsächlich die gewünschte Wirkung entfalten – oder ob sie eher zu gesellschaftlicher Spaltung beitragen. Die Strafandrohung unterstreicht jedenfalls, dass es sich nicht um eine bloße Empfehlung, sondern um ein verbindliches Gesetz handelt, dessen Konsequenzen spürbar sein werden.

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